Berufsausbildungsvertrag

Der Berufsausbildungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einer/m Auszubildenden sowie einem ausbildenden Betrieb in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Er stellt die Voraussetzung für eine betriebliche Berufsausbildung dar. Der Vertrag kann zwar zunächst mündlich geschlossen werden, spätestens bei Ausbildungsbeginn ist die schriftliche Niederlegung zwingend. Verträge in elektronischer Form sind ausgeschlossen. Der § 10 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) regelt die Mindestangaben:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  5. Dauer der Probezeit
  6. Zahlung und Höhe der Vergütung
  7. Dauer des Urlaubs
  8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
  9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

Ist der Auszubildende noch minderjährig, müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs (siehe Seite Ausbildungsinhalte) ist Bestandteil jedes Berufsausbildungsvertrages.

Pflichten der Auszubildenden

Im Unterabschnitt 2, §13 des BBiG sind die Pflichten der Auszubildenden festgelegt: Die Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen
  2. am Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstigen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Arbeitsstätte teilzunehmen
  3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden
  4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten
  5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln
  6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

Pflichten der Ausbildenden

Die Pflichten der Ausbildenden sind im Unterabschnitt 3 des BBiG geregelt. Auszubildende haben

  1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann
  2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen
  3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind
  4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen
  5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
  6. dafür zu sorgen, dass Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind
  7. Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen
  8. den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen

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